AGB Interior Gallery GmbH 

Limmatstrasse 256 CH 8005 Zürich 


Stand September 2024


  1. Allgemeine Bestimmungen / Geltungsbereich


  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und/oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Sollten für eine Bestellung von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart werden, so sind diese Bedingungen nachrangig und als Ergänzung vereinbart.
  4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


II. Angebote und Abschlüsse


  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die von uns zur Erstellung eines Angebots erbrachten Leistungen können dem Besteller berechnet werden, soweit dies im Einzelfall vereinbart ist.
  2. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie mündlich, fernmündlich, elektronisch in Textform (e-mail etc.) getroffen werden, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Die Angaben in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder die Angaben in den Unterlagen, die zu dem Angebot gehören, sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt insbesondere für Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen sowie Verpackungseinheiten. Wir behalten uns ausdrücklich Änderungen vor.
  4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vom Besteller weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, sollte ein Vertragsschluss nicht zustande kommen, unverzüglich an uns zurückzugeben.
  5. Bei Lieferung von Zeichnungsteilen behalten wir uns eine Mengentoleranz von +/- 10% vor.


III. Lieferzeit / Verzug


  1. Der Liefertermin und die Lieferfristen sind stets unverbindlich, soweit nicht eine Lieferzeit oder ein Liefertermin verbindlich vereinbart ist.
  2. Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller für die Durchführung des Vertrags bereitzustellenden Informationen, so auch Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, Pläne, der verbindlichen Auskunft des Bestellers zur Beschaffenheit der Baustelle und sonstiger Vorgaben, die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, insbesondere einer fälligen Vorauszahlung und sonstigen Obliegenheiten durch den Besteller voraus. Werden diese vorgenannten Obliegenheiten durch den Besteller nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen Lieferzeit oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung des Bestellers und Einhaltung sämtlicher ihn treffenden Obliegenheiten gemäß Ziffer 2 Satz 1 kommen wir in Verzug. Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
  4. Die Lieferfristen oder Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart wurden, sind eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder wir bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware dem Besteller mitgeteilt haben. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.
  5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
  6. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist oder den Liefertermin beeinflussen können, verpflichten sich die Parteien eine neue Lieferfrist oder neuen Liefertermin zu vereinbaren.
  7. Halten wir einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist nicht ein, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins in Verzug, sofern der Besteller ihn treffenden Obliegenheiten gemäß Ziffer 2 Satz 1 einhält.
  8. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 7 dieses Abschnitts genannten Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  9. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlicher Weise verwendet werden konnte.
  10. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 11. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerungen der Lieferung von uns zu vertreten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  11. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
  12. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als drei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, schuldet der Besteller pro Tag Lagergeld in Höhe von 1/365 von 10 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  13. Hat der Besteller bei teilweisem Lieferverzug oder bei von uns zu vertretender teilweisen Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung an der Erfüllung des anderen Teils des Vertrages berechtigterweise kein Interesse, so gilt Ziffer 8. entsprechend hinsichtlich des ganzen Vertrages.


IV. Preise und Zahlungsbedingungen


  1. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung bzw. Ausführung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Berechnung erfolgt in CHF.
  2. Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk oder Lager zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Steuern, Versicherungskosten sowie sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen verbunden sind, nicht mit ein. Der Besteller hat die Verpackung frei Bestimmungsort der Lieferung an uns zurückzugeben, wenn wir den Besteller vor oder anlässlich der Lieferung hierzu aufgefordert haben.
  3. Haben wir die Verlegung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung der Leistungen alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  4. Tritt eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren Löhne, Rohmaterial- und Werkzeugkosten oder anderer betriebsbedingter Kalkulationsfaktoren (z. B. Steuer, etc.) ein, so erhöhen sich die Preise zum Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerung. Jedenfalls kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
  5. Stellen wir größere Mengen von Roh- und Hilfsstoffen auf Veranlassung des Bestellers bereit, dann können wir sofortige Zahlung verlangen. Auch können nach Umfang der erbrachten Leistungen entsprechende Teilzahlungen gefordert werden.
  6. Bei Auslandsgeschäften und einer Preisgestaltung in einer fremden Währung treffen alle nach Vertragsschluss (es gilt das Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum CHF den Besteller.
  7. Zahlungen sind an uns frei Zahlstelle oder soweit vereinbart, bar und, soweit die Voraussetzungen für Skonto gemäß Ziffer IV. nicht vorliegen, ohne jeglichen Abzug zu leisten. Bei bargeldlosen Zahlungen aus dem Ausland tragen die Vertragsparteien die aus der Abwicklung ihrer jeweiligen Bank entstehenden Unkosten selbst. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen, insbesondere auch Barzahlungen nicht berechtigt, wenn nicht eine schriftliche Vollmacht diesbezüglich vorgelegt wird.
  8. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  9. Da wir Ware auftragsbezogen fertigen, ist aus Gründen unserer Anspruchssicherung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der Gesamtrechnungsbetrag in Form von Vorkasse rein netto zu zahlen, und zwar 50% bei Auftragsbestätigung und der verbleibende Restbetrag spätestens bei Mitteilung der Versandbereitschaft.
  10. Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns folgende Rechte zu:
  • a) Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt (Ziffer VII.). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  • b) Wir können vom Besteller auch Sicherheiten fordern oder verwerfen und ausstehende Zahlungen zur sofortigen Fälligkeit stellen. Wir können auch verlangen, dass die von uns gelieferte Ware gesondert beim Besteller gelagert und als unser Eigentum kenntlich gemacht wird.
  • c) Wir können vom Besteller darüber hinaus Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
  • d) Wir können vom Besteller auch den Ersatz von weiterem Verzugsschaden verlangen. Dem Besteller steht das Recht zu, einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen. Die uns gesetzlich zustehenden Rechte auf Ersatz des Verzugsschadens bleiben unberührt.

Treten beim Besteller Änderungen in der Inhaberschaft oder in der Gesellschaftsform oder andere Änderungen auf, die Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse haben können, so ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Auftreten derartiger Änderungen können wir, wenn hierdurch die Vertragsdurchführung gefährdet erscheint, für die weitere Ausführung des Auftrages entweder Stellung von Sicherheiten für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder sofortige Zahlung desselben verlangen. Bis zur Zahlung oder zur Stellung der Sicherheiten können wir nach unserer Wahl die weitere Vertragserfüllung verweigern, von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen.

Wir nehmen gelieferte, aber nicht mit Mängel behaftete Gegenstände (Teile) nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zurück. Hierfür können wir einen entsprechenden Abschlag des zu erstattenden Betrages für entstandene Verwaltungskosten vornehmen. Des Weiteren behalten wir uns vor, einen Abschlag für aufgetretene Mängel durch Transport, etc. vorzunehmen. Die Rücksendung dieser Gegenstände (Teile) muss frei Werk - Verpackung einschließlich - erfolgen.


V. Erfüllungsort / Gefahrenübergang / Versand / Fracht


  1. Erfüllungsort ist Zürich.
  2. Wird die Ware durch den Besteller abgeholt, geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft, im Übrigen mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Warensendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Gebühren für bahneigene Behälter und Paletten hat der Besteller zu bezahlen. Hat uns der Besteller keine Weisungen zum Versand erteilt, erfolgt dieser nach unserem Ermessen ohne Gewähr für den preisgünstigsten Versand.
  4. Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen gelten Ziffer V. 2. und V. 3. entsprechend.
  5. Bei Abschlüssen, die Teillieferungen betreffen und bei fortlaufender Auslieferung, sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen bezüglich der Teilmengen schriftlich aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses, nach Prüfung unserer Liefermöglichkeit berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder Lieferung gültigen Preisen berechnen.
  6. Vom Besteller beschafftes Material ist uns zu übersenden. Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität dieses Materials. Bei größeren Mengen sind die durch die Übernahme entstehenden Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Stellt der Besteller Roh- und Hilfsstoffe zur Verfügung, bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle Eigentum des Bestellers. Dieser hat auch die Beseitigung bzw. auch Entsorgung dieser Materialien bzw. Abfälle zu besorgen und kostenmäßig abzudecken, soweit wir dies verlangen. Soweit der Besteller bei Lieferung nicht ausdrücklich beansprucht, dass er sein Eigentum an diesen Verpackungsmaterialien bzw. Abfällen geltend macht, sind wir berechtigt, nach Gutdünken mit diesen Sachen zu verfahren. Unberührt davon bleiben die Verpflichtungen des Bestellers bezüglich der Beseitigung und Entsorgung. Wenn die uns übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale oder sonstige eingebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Besteller dies selbst zu veranlassen. Dasselbe gilt auch, wenn vom Besteller bezahlte Fertigware in dessen Auftrag eingelagert wird.


VI. Verlegung / Montage


Für die Verlegung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  • a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Neben- bzw. Vorarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • b) die zur Verlegung und Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen,
  • c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • d) bei der Verlege- und Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialen, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Verlege- und Montagepersonal angemessene Arbeitsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen ist der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Verlege- und Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Verlege- und Montagestelle erforderlich sind.

Vor Beginn der Verlege- und Montagearbeiten hat der Besteller uns die notwendigen und zweckmäßigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Vor Beginn der Verlegung und Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Verlege- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass mit der Verlegung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verlege- und Montagebereich müssen zugänglich und geräumt sein.

Verzögern sich die Verlegung und Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits sowie des Verlege- und Montagepersonals zu tragen. Die Bestimmungen in Ziffer IV. 3. bleiben unberührt.

Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Verlege- und Montagepersonals sowie die Beendigung der Verlegung und Montage unverzüglich zu bescheinigen.

Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Abnahme der Lieferung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.


VII. Eigentumsvorbehalt


  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst die vollständige vorbehaltlose Erfüllung unserer Forderungen.
  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Verzug ist; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder sonstige, den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigende Verfügungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Bestehende, bevorstehende oder vollzogene Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Globalzessionen, Pfändungen usw. muss der Besteller uns unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls, die für eine Intervention notwendigen Unterlagen und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt der gepfändeten Sache besteht.
  3. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Besteller oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderer, nicht uns gehörender Ware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Die so entstandenen Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware nach diesen Bedingungen.
  5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den andern Waren veräußert wird.
  6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers gilt Ziffer IV. 10. a) entsprechend. Uns steht dann das Recht zu, ohne vorherige Fristsetzung oder Rücktrittserklärung das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen. Wir können diese Vorbehaltsware, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers, durch freihändigen Verkauf oder durch Versteigerung verwerten. Der Besteller erhält nach Abzug der Unkosten einen eventuellen Verwertungserlös auf seine Verbindlichkeit angerechnet; ein Verwertungsüberschuss wird ihm ausbezahlt.


VIII. Entgegennahme von Lieferungen


Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


IX. Sachmängel


Für Sachmängel haften wir wie folgt:

  1. Alle diejenigen Gegenstände (Teile) unserer Lieferungen oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, an den von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenständen unverzüglich eine Qualitätsprüfung bzw. Mängelprüfung und Prüfung der Vollständigkeit vorzunehmen. Er ist im Weiteren verpflichtet, uns gegenüber Sachmängel schriftlich zu rügen. Die Sachmängelrüge hat unverzüglich zu erfolgen, bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entgegennahme der Gegenstände oder bei Abnahme der Leistungen, für den Fall, dass innerhalb dieser Frist der Einbau der Gegenstände erfolgen soll, spätestens 3 Tage vor Einbau der Gegenstände.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Der Besteller kann nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer XI. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht
  • a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. (Dies gilt insbesondere für Abweichungen von den vorliegenden Mustern z. B. Holz-Musterflächen oder gelieferten oder bearbeiteten Gegenständen untereinander sowie solche Abweichungen, die ursächlich auf das verwendete Holz zurückzuführen sind, z.B. Risse und eingelagerte Äste) oder
  • b) wenn ein Mangel ursächlich in dem vom Besteller gestellten Material hervorgerufen worden ist oder
  • c) wenn infolge der Bearbeitung Form-, Oberflächenstruktur- oder Oberflächenfarbtonveränderungen, Risse oder Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit (z.B. bei Dielenbreiten) eintreten, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind oder ihre Ursachen in fehlenden Angaben des Bestellers haben oder
  • d) wenn der Besteller es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren oder Rückgriff gegen Dritte zu nehmen, gegen die wir unsererseits Ansprüche haben und diese an den Besteller abzutreten bereit sind, soweit nicht wir für den Mangel verantwortlich sind oder die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch bei Auftreten des Mangels bereit verjährt ist oder wir nicht mitteilen, bzw. nicht mitteilen können, wer dafür den Mangel einzustehen hat, oder
  • e) wenn der Besteller trotz erkennbarer Mängel die gelieferten Gegenstände (Teile) weiterverarbeitet oder
  • f) wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an den gelieferten Gegenständen (Teilen) oder Leistungen vornimmt oder
  • g) wenn an von uns bearbeiteten Gegenständen (Teilen) infolge von Weiterverarbeitung, die uns nicht bekannt gemacht worden waren, Mängel auftreten oder
  • h) wenn der Besteller trotz unseres Hinweises eine Art der Bearbeitungsausführung fordert, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht oder
  • i) wenn der Besteller uns keine Gelegenheit gibt, den Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und, soweit wir von unserem Wahlrecht gemäß Ziffer IX. 1. Gebrauch machen, zu beseitigen oder
  • j) wenn die Mängel durch eine uns nicht obliegende Verlegung/Montage verursacht worden sind oder
  • k) wenn unsere Materialien vor und nach erfolgter Montage/Verlegung durch unsachgemäße Behandlung seitens des Bestellers oder Dritter beschädigt wurden oder
  • l) wenn Mängel durch Witterungseinflüsse, chemische, elektrochemische, elektrische oder sonstige besondere äußere Einflüsse oder natürliche Abnutzung entstanden sind oder
  • m) wenn Mängel durch abnormale nicht übliche Verhältnisse (z.B. Raumklima) entstanden sind oder
  • n) wenn Mängel durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Pflege, insbesondere durch übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Pflegemittel entstanden sind oder
  • o) wenn Mängel durch mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrund, fehlerhafte Unterkonstruktion entstanden sind oder
  • p) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.


  1. Gehen von uns bearbeitete Materialien in eine Bauleistung ein, so gilt die Bearbeitung durch uns gleichwohl nicht als Leistung bei einem Bauwerk, es sei denn, der Besteller hat uns ausdrücklich und schriftlich mit der Erbringung von Bauleistungen für ein bestimmtes, näher bezeichnetes Bauvorhaben beauftragt.
  2. Ersetzen wir mangelhafte Teile, so werden diese, soweit nicht bereits ein Eigentumsvorbehalt vorliegt, wieder unser Eigentum.
  3. Für Massenartikel bzw. Kleinteile in großen Stückzahlen wird wegen einer Fehlmenge bis zu 3 % von uns nicht gehaftet. Das gleiche gilt, wenn nicht mehr als 3 % der gelieferten Teile mangelhaft sind. Dies gilt auch für Zeichnungsteile der Produkte, die nach Wünschen des Bestellers oder gegebenenfalls seines Kunden angefertigt worden sind.
  4. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen, soweit wir nicht für den Mangel verantwortlich sind oder die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch bei Auftreten des Mangels bereits verjährt ist oder wir nicht mitteilen bzw. nicht mitteilen können, wer für den Mangel einzustehen hat.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Betriebsstätte oder Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer XI.. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer IX. geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


X. Unmöglichkeit / Vertragsanpassung


  1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Soweit unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer III.
  3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Sofern dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Recht Gebrauch machen, teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


XI. Sonstige Schadenersatzansprüche


  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer XI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer IX. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Werden Gegenstände (Teile) nach Zeichnungen und/oder Weisungen des Bestellers von uns gefertigt oder geliefert, so haftet der Besteller dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, bezüglich dieser Gegenstände (Teile) uns von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen Patent-, Gebrauchsmuster- oder anderer Rechtsverletzungen absolut und unverzüglich freizustellen.


XII. Geltung der DIN - Normen


  1. Güte und Maße der von uns gelieferten Gegenstände (Teile) und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach den DIN- Normen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Normen vereinbart wird. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Normen oder Wünsche des Bestellers werden ausdrücklich vereinbart.
  2. Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluss, aber vor Fertigstellung der zu liefernden Gegenstände (Teile) oder zu erbringenden Leistungen geändert, sind wir im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.


XIII. Gerichtsstand und Anwendbares Recht


  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Zürich. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Gerichtsstand ist auch dann Zürich, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt Schweizer materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG).
  4. Die Vertragssprache ist deutsch.


XIV. Verbindlichkeit des Vertrages


Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte insbesondere eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.